Rechtsprechung
VG Gießen, 04.07.1997 - 3 E 30514/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 53 Abs 4 AuslG, § 53 Abs 6 AuslG, § 51 Abs 1 AuslG, Art 16a GG, Art 3 MRK
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VGH Hessen, 29.07.1996 - 13 UE 2378/96
Abschiebungshindernis nach AuslG 1990 § 53 Abs 6 gegenüber einer Abschiebung nach …
Auszug aus VG Gießen, 04.07.1997 - 3 E 30514/97
Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu (so auch HessVGH, Urteil vom 20.5.1996 - 13 UE 2378/96.A - amtlicher Umdruck; HessVGH, Urteil vom 29.7.1996 - 13 UE 2332/96.A - amtlicher Umdruck).b) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergibt sich indessen nicht aus Abs. 4 dieser Vorschrift, denn hiernach ist die Abschiebung nur dann unzulässig, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht, nicht aber bei Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten (so auch HessVGH, Urteil vom 20.5.1996 - 13 UE 2378/96.A - amtlicher Umdruck; HessVGH, Urteil vom 29.7.1996 - 13 UE 2332/96.A - amtlicher Umdruck).
Für den Fall der Rückkehr nach Somalia hat die Klägerin keine politische Verfolgung zu erwarten (so auch HessVGH, Urteil vom 20.5.1996 - 13 UE 2378/96.A - amtlicher Umdruck; HessVGH, Urteil vom 29.7.1996 - 13 UE 2332/96.A - amtlicher Umdruck).
Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.3.1994 - BVerwG 9 C 443.93 -) an (so auch HessVGH, Urteil vom 20.5.1996 - 13 UE 2378/96.A - amtlicher Umdruck; HessVGH, Urteil vom 29.7.1996 - 13 UE 2332/96.A - amtlicher Umdruck).
- EGMR, 07.07.1989 - 14038/88
Jens Söring
Auszug aus VG Gießen, 04.07.1997 - 3 E 30514/97
Der Gesetzgeber ist mit der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG auf Art. 3 EMRK ersichtlich - in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - davon ausgegangen, dass sich hieraus Schutz vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung ergeben kann, dass die Vertragsstaaten also nach Art. 3 EMRK auch für Folgen verantwortlich sind, die eine Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung für den Betroffenen außerhalb ihrer Herrschaftsgewalt haben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 <318 f. Nrn. 86 - 91< Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah u. a., NVwZ 1992, 869 ). - BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
Tamilen
Auszug aus VG Gießen, 04.07.1997 - 3 E 30514/97
Das Bestehen einer solchen Herrschaftsmacht ist Voraussetzung für die Anerkennung der Asylberechtigung, denn der Begriff der politischen Verfolgung setzt mindestens voraus, dass der Asylbewerber im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat voraussichtlich gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt sein wird, die sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 100, 9961/86 - BVerfGE 80, 315).
- BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93
Völkerrecht - Bürgerkriegsflüchtling - Abschiebung - Politische Verfolgung
Auszug aus VG Gießen, 04.07.1997 - 3 E 30514/97
Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.3.1994 - BVerwG 9 C 443.93 -) an (so auch HessVGH, Urteil vom 20.5.1996 - 13 UE 2378/96.A - amtlicher Umdruck; HessVGH, Urteil vom 29.7.1996 - 13 UE 2332/96.A - amtlicher Umdruck). - BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung …
Auszug aus VG Gießen, 04.07.1997 - 3 E 30514/97
§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist erweiternd dahin auszulegen, dass in der Abschiebungsandrohung auch der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nach § 53 Abs. 6 AuslG aus rechtlich zwingenden Gründen nicht abgeschoben werden darf, wenn es sich also wie in den Fällen der §§ 51 und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG um ein rechtlich zwingendes Abschiebungshindernis handelt (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.1996, InfAuslR 1997, Seite 193 ff. - BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92
Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg
Auszug aus VG Gießen, 04.07.1997 - 3 E 30514/97
Eine Verweisung des Abschiebungsschutz Begehrenden auf vergleichsweise sichere Landesteile ist aber nur dann möglich, wenn diese Gebiete für ihn auch tatsächlich erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C15.95 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative im Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162).